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VW-Abgasskandal:
Käufer
eines
Seat
mit
manipuliertem
VW-Dieselmotor
kann Kaufvertrag rückabwickeln
LG
München
I
räumt
Autokäufer
erstmals
volles
Rückgaberecht
gegen
VW-
Vertragshändler ein
Landgericht München I, Urteil vom 14.04.2016 - 23 O 23033/15 -
Das
Landgericht
München
I
hat
der
Klage
des
Käufers
eines
Kfz
der
zum
Volkswagen-Konzern
gehörenden
Marke
Seat
auf
Rückabwicklung
stattgegeben.
Die
fehlerhaften
Angaben
zum
Schadstoffausstoß
berechtigten
den
Käufer,
den
Kaufvertrag
mit
dem
VW-Vertragshändler
wegen
arglistiger
Täuschung
und
aufgrund
der
allgemeinen
Sachmangelgewährleistungsrechte
rückabzuwickeln.
Danach
muss
der
Autohändler
den
Kaufpreis
in
Höhe
von
17.930,54
Euro
nebst
Zinsen
in
Höhe
von
fünf
Prozentpunkten
über
dem
Basiszinssatz
Zug
um
Zug
gegen
Rückgabe
des
verkauften
Wagen
erstatten.
Vom
Kaufpreis
abziehen
kann
er
dabei
den
für
die
bereits
erfolgte
Nutzung
durch
den
Autokäufer
gezogenen
Gebrauchsvorteil,
den
das
Gericht
angesichts
der
gefahrenen
27.359
km
bei
einer
bei
Dieselmotoren
zu
erwartenden
Laufleistung
von
300.000
km
auf
1.594,89 Euro schätzt.
Volles Rücktrittsrecht bei vom Abgasskandal betroffenen Autos des VW-Konzerns
Mit
dem
Urteil
wurde
erstmals
einem
Autokäufer
das
volle
Rücktrittsrecht
wegen
eines
vom
so
genannten
VW-Abgasskandal
betroffenen
Fahrzeugs
eingeräumt.
In
einem
anderen
Verfahren
hat
noch
das
Landgericht
Bochum
(Urteil
vom
16.03.2016,
Az.
I-2
O
425/15)
Rückabwicklungsansprüche
des
Autokäufers
verneint
-
unter
anderem
mit
dem
Argument
der
Geringfügigkeit des Sachmangels.
In
vorliegendem
Fall
handelt
es
sich
bei
dem
gekauften
Fahrzeug
um
einen
Seat
1.6
TDI
66
kw
mit
einem
von
der
Volkswagen
AG
hergestellten
Dieselmotor
vom
Typ
EA
189.
Dem
Käufer
kam
es
bei
der
Wahl
des
Fahrzeugs
ausdrücklich
darauf
an,
dass
der
Schadstoffausstoß
niedrig
sei,
der
CO2-Ausstoß
den
Angaben
entspreche,
der
Verbrauch
des
Fahrzeugs
niedrig
und
die
PS-
Leistung
hoch
sei.
Diese
Präferenzen
besprach
er
mit
dem
Mitarbeiter
des
Autohändlers,
der
daraufhin den streitgegenständlichen Seat empfahl.
Autohändler hatte Fahrzeug wegen geringen Schadstoffausstoßes empfohlen
D
er
Verkäufer
empfahl
diesen
Wagen
im
Hinblick
auf
seine
besondere
Sparsamkeit
im
Verbrauch
bei
niedrigem
Schadstoffausstoß.
Auch
in
dem
Seat-Verkaufsprospekt
wurde
das
Auto entsprechend beworben.
Diese
Angaben
entsprechen
jedoch
nicht
der
Wahrheit,
da
der
verbaute
Motor
vom
VW-
Abgasskandal
betroffen
ist.
Die
Stickoxidwerte
(Nox)
werden
durch
eine
manipulierende
Software
im
Vergleich
zwischen
Prüfstandlauf
und
realem
Fahrbetrieb
verschlechtert,
wobei
die
konkreten
Auswirkungen
streitig
sind.
Unabhängig
davon
ist
das
Fahrzeug
allerdings
technisch
sicher und fahrbereit.
Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung durch Autohändler
Das
Gericht
billigte
dem
Kläger
die
Anfechtung
des
Kaufvertrags
wegen
arglistiger
Täuschung
zu,
da
die
Angaben
des
Autohändlers
zum
Schadstoffausstoß
objektiv
unrichtig
waren.
Der
Autohändler
muss
sich
die
Kenntnis
der
Volkswagen-AG
von
der
Unrichtigkeit
der
Angaben
zurechnen
lassen,
da
er
im
Internet
damit
geworben
hat,
eine
100
%-Tochter
von
VW
und
damit
"Teil des erfolgreichsten europäischen Automobilherstellers" zu sein.
Autohändler trat als Teil der Volkswagen-AG auf
Damit
hat
der
Autohändler
bewusst
nach
außen
hin
besonderes
Vertrauen
als
Teil
des
VW-
Konzerns
in
Anspruch
genommen,
so
dass
er
sich
nun
auch
an
die
von
VW
bewusst
unrichtigen
Angaben
zu
den
Schadstoffemissionen
des
Motors
festhalten
lassen
muss,
die
auch
Gegenstand
der
Anpreisungen
des
Verkaufsmitarbeiters
des
Autohändlers
waren,
die
wiederum
mitursächlich für die Kaufentscheidung des Klägers waren.
Bei Arglistiger Täuschung kommt es nicht auf Erheblichkeit des Sachmangels an
Für
die
Anfechtung
wegen
arglistiger
Täuschung
kommt
es
-
so
das
Landgericht
-
nur
auf
die
Täuschung
und
deren
Ursächlichkeit
bei
der
Willensbildung
des
Anfechtenden
an.
Die
Frage
der
Erheblichkeit
des
Mangels
ist
dabei
hingegen
irrelevant.
Von
dem
Autohändler
wäre
es
zudem
treuwidrig,
erst
die
angeblich
geringen
Schadstoffemissionen
des
Fahrzeugs
als
besonderes
Verkaufsargument
zu
nutzen,
sich
im
Nachhinein
aber
mit
dem
Argument,
dass
die
Manipulation
der
Schadstoffwerte
unerheblich
wäre,
gegen
eine
Anfechtung
durch
den
Autokäufer
zu
verteidigen.
Auf
Seiten
des
Autohändlers
bedarf
es
auch
keiner
Schädigungsabsicht,
sondern
es
reicht der bedingte Vorsatz, also das billigende Inkaufnehmen der Schädigung, aus.
Käufer hat auch Rücktrittsrecht wegen Sachmangels
Das
Gericht
geht
noch
einen
Schritt
weiter
und
führt
aus,
dass
dem
Kläger
der
Anspruch
auf
Rückabwicklung
des
Kaufvertrags
neben
der
Anfechtung
wegen
arglistiger
Täuschung
auch
aus
dem
Rücktrittsrecht
der
allgemeinen
Sachmangelgewährleistung
nach
§
434
BGB
zusteht.
Denn
die
Angaben
zum
Schadstoffausstoß
waren
objektiv
unrichtig,
und
der
beklagte
VW-Händler
hat
dem
Mangel
trotz
entsprechender
Fristsetzung
durch
den
Kläger
nicht
durch
Nachbesserung
abgeholfen.
Dabei
sei,
so
das
Gericht,
bereits
zweifelhaft,
ob
eine
erfolgreiche
Nachbesserung
überhaupt
möglich
sei.
Bislang
gebe
es
lediglich
entsprechende
Absichts-
und
Zielerklärungen
von Volkswagen.
Nachbesserungsfrist: Autohändler hat Schaden trotz Aufforderung nicht behoben
Ferner
hat
der
beklagte
Autohändler
eine
angemessene
Nachbesserungsfrist
gemäß
§
323
Absatz
1
BGB
ungenutzt
verstreichen
lassen.
Die
von
dem
Kläger
gesetzte
Frist
von
zwei
Wochen
sei
zwar
zu
kurz
gewesen.
Jedoch
kann
eine
angemessene
Nachbesserungsfrist
nicht
6
Wochen
oder
mehr
als
2
Monate
überschreiten.
Die
in
dem
Fall
verstrichenen
6
Monate
jedenfalls seien in keinem Fall mehr angemessen.
Software-Manipulation ist erhebliche Pflichtverletzung
Das
Landgericht
konstatiert
ferner
-
und
insofern
in
Abweichung
zu
dem
Urteil
des
Landgerichts
Bochum
vom
16.03.2016
-
dass
die
Pflichtverletzung
nicht
unerheblich
im
Sinne
von
§
323
Absatz
5
Satz
2
BGB
sei.
Dabei
sei
eine
umfassende
Interessenabwägung
vorzunehmen,
wobei
der
für
die
Mangelbeseitigung
erforderliche
Aufwand
und
die
Schwere
des
Verschuldens
des
Schuldners
zu
berücksichtigen
sind.
Dabei
sei
es
so,
dass
eine
unerhebliche
Pflichtverletzung
bei Arglist in der Regel zu verneinen sei.
Mangelbeseitigung ist nicht ohne weiteres möglich
Im
vorliegenden
Fall
bildete
das
Gericht
die
Überzeugung,
dass
der
Aufwand
der
Mangelbeseitigung
nicht
unerheblich
sei.
Zwar
habe
der
Autohändler
vorgetragen,
dass
die
Durchführung
der
Mangelbeseitigung
nur
etwa
eine
Stunde
dauern
und
weniger
als
100
Euro
kosten
werde.
Jedoch
ergab
sich
aus
dem
weiteren
Vortrag
des
Beklagten,
dass
für
die
Vorbereitung
dieser
Mangelbeseitigung
ein
Vorlauf
von
fast
einem
Jahr
erforderlich
sei,
und
erst
dann
der
Mangel
innerhalb
einer
knappen
Stunde
behoben
werden
könne.
Deshalb,
so
das
Gericht,
handele
es
sich
offensichtlich
nicht
um
eine
einfache
technische
Maßnahme,
die
kurzfristig
und
ohne
weitere
Vorbereitungen
hätte
vorgenommen
werden
können.
Hinzu
komme,
dass
für
die
Mangelbeseitigung
eine
Genehmigung
des
Kraftfahrtbundesamtes
eingeholt
werden
müsse.
Schließlich
hatte
der
beklagte
Autohändler
gar
nicht
sicher
sagen
könne,
ob
die
geplanten
technischen
Maßnahmen
überhaupt
tatsächlich
erfolgreich
und
ohne
Nebenwirkungen
sein
werden.
Er
verwies
lediglich
auf
das
entsprechende
Ziel
von
Volkswagen
-
also
auf
nichts
anderes als eine bloße Absichtserklärung.
Ob
sich
aufgrund
des
Mangels
ein
merkantiler
Minderwert
des
Fahrzeugs
realisieren
werde,
sei
ebenfalls noch nicht absehbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2016
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/we)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2016 - XII ZR 62/15 -
Berufsbedingter
Wohnortwechsel
berechtigt
nicht
zur
außerordentlichen
Kündigung des Fitnessstudio-Vertrags
Für
Recht
auf
vorzeitige
Kündigung
muss
wichtiger
Grund
in
Form
von
Krankheit
oder Schwangerschaft vorliegen
Der
Bundesgerichtshof
hat
entschieden,
dass
ein
berufsbedingter
Wohnortwechsel
einen
Kunden
grundsätzlich
nicht
dazu
berechtigt,
seinen
langfristigen
Fitnessstudio-Vertrag
außerordentlich zu kündigen.
Die
Klägerin
des
zugrunde
liegenden
Streitfalls
verlangt
als
Betreiberin
eines
Fitnessstudios
von
dem
Beklagten
restliches
Nutzungsentgelt
für
die
Zeit
von
Oktober
2013
bis
einschließlich
Juli
2014.
Die
Parteien
schlossen
im
Jahr
2010
einen
Vertrag
über
die
Nutzung
des
Fitnessstudios
in
Hannover
für
einen
Zeitraum
von
24
Monaten
(Fitnessstudio-Vertrag).
Sie
vereinbarten
ein
monatliches
Nutzungsentgelt
von
65
Euro
zuzüglich
einer
-
zweimal
im
Jahr
fälligen
-
Pauschale
von
69,90
Euro
für
ein
"Trainingspaket".
Ferner
enthält
der
Vertrag
eine
Verlängerungsklausel
um
jeweils
zwölf
Monate
für
den
Fall,
dass
er
nicht
bis
zu
drei
Monate
vor
Ablauf
gekündigt
wird.
Der Vertrag verlängerte sich entsprechend bis zum 31. Juli 2014.
Kläger kündigt Vertrag wegen berufsbedingten Wohnortwechsels
Im
Oktober
2013
wurde
der
bis
dahin
in
Hannover
lebende
Beklagte
zum
Soldaten
auf
Zeit
ernannt.
Ab
diesem
Zeitpunkt
zahlte
er
keine
Mitgliedsbeiträge
mehr.
Als
Soldat
wurde
er
für
die
Zeit
von
Oktober
bis
Dezember
2013
nach
Köln
und
für
die
Zeit
von
Januar
bis
Mai
2014
nach
Kiel
abkommandiert;
seit
Juni
2014
ist
er
in
Rostock
stationiert.
Am
5.
November
2013
kündigte
er den Fitness-Studiovertrag.
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das
Amtsgericht
wies
die
Klage,
mit
der
die
Klägerin
ein
restliches
Nutzungsentgelt
von
719,90
Euro
begehrt
hatte,
im
Wesentlichen
ab.
Auf
die
Berufung
der
Klägerin
gab
das
Landgericht
der
Klage
in
vollem
Umfang
statt.
Hiergegen
wendet
sich
der
Beklagte
mit
der
vom
Landgericht
zugelassenen Revision.
Beklagter
schuldet
Fitnessstudio
Nutzungsentgelte
bis
zum
regulären
Vertragsende
Der
Bundesgerichtshof
wies
die
Revision
des
Beklagten
zurück,
weil
der
Beklagte
den
Vertrag
nicht
wirksam
vorzeitig
gekündigt
hat
und
er
deswegen
bis
zum
regulären
Vertragsende
Nutzungsentgelt
schuldet.
Ein
Dauerschuldverhältnis,
wie
der
vorliegende
Fitnessstudio-Vertrag,
kann
zwar
von
jedem
Vertragsteil
aus
wichtigem
Grund
ohne
Einhaltung
einer
Kündigungsfrist
gekündigt
werden.
Ein
wichtiger
Grund
liegt
vor,
wenn
dem
kündigenden
Teil
unter
Berücksichtigung
aller
Umstände
des
Einzelfalls
und
unter
Abwägung
der
beiderseitigen
Interessen
die
Fortsetzung
des
Vertragsverhältnisses
bis
zur
vereinbarten
Beendigung
oder
bis
zum
Ablauf
einer
Kündigungsfrist
nicht
zugemutet
werden
kann.
Allerdings
trägt
der
Kunde
grundsätzlich
das
Risiko,
die
vereinbarte
Leistung
des
Vertragspartners
aufgrund
einer
Veränderung
seiner
persönlichen
Verhältnisse
nicht
mehr
nutzen
zu
können.
Etwas
anderes
gilt
nur
dann,
wenn
ihm
aus
Gründen,
die
er
nicht
beeinflussen
kann,
eine
weitere
Nutzung
der
Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.
Wohnsitzwechsel stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar
Bei
einem
Vertrag
über
die
Nutzung
eines
Fitnessstudios
kann
ein
solcher
-
nicht
in
seinen
Verantwortungsbereich
fallender
-
Umstand
etwa
in
einer
die
Nutzung
ausschließenden
Erkrankung
gesehen
werden.
Ebenso
kann
eine
Schwangerschaft
die
weitere
Nutzung
der
Leistungen
des
Studiobetreibers
bis
zum
Ende
der
vereinbarten
Vertragslaufzeit
unzumutbar
machen.
Ein
Wohnsitzwechsel
stellt
dagegen
grundsätzlich
keinen
wichtigen
Grund
i.S.v.
§§
314
Abs.
1*,
543
Abs.
1**,
626
Abs.
1***
BGB
für
eine
außerordentliche
Kündigung
eines
Fitness-
Studiovertrags
dar.
Die
Gründe
für
einen
Wohnsitzwechsel
-
sei
er
auch
berufs-
oder
familienbedingt
-
liegen
in
aller
Regel
allein
in
der
Sphäre
des
Kunden
und
sind
von
ihm
beeinflussbar.
Besondere
Umstände,
die
hier
die
Übernahme
des
Verwendungsrisikos
für
den
Kunden
gleichwohl
als
unzumutbar
erscheinen
ließen,
sind
weder
festgestellt
noch
sonst
ersichtlich.
Vorschriften
für
Sonderkündigungsrecht
von
Telekommunikations-Leistungen
nicht auf Fitnessstudio-Verträge anwendbar
Die
Vorschrift
des
§
46
Abs.
8
Satz
3
TKG****,
die
dem
Nutzer
einer
Telekommunikations-
Leistung
(etwa
DSL)
ein
Sonderkündigungsrecht
unter
Einhaltung
einer
Kündigungsfrist
von
drei
Monaten
einräumt,
wenn
die
Leistung
am
neuen
Wohnsitz
nicht
angeboten
wird,
ist
weder
unmittelbar noch entsprechend auf die Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags anzuwenden.
Erläuterungen
* - § 314 Abs. 1 BGB
Dauerschuldverhältnisse
kann
jeder
Vertragsteil
aus
wichtigem
Grund
ohne
Einhaltung
einer
Kündigungsfrist
kündigen.
Ein
wichtiger
Grund
liegt
vor,
wenn
dem
kündigenden
Teil
unter
Berücksichtigung
aller
Umstände
des
Einzelfalls
und
unter
Abwägung
der
beiderseitigen
Interessen
die
Fortsetzung
des
Vertragsverhältnisses
bis
zur
vereinbarten
Beendigung
oder
bis
zum
Ablauf
einer
Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
** - § 543 Abs. 1 BGB
Jede
Vertragspartei
kann
das
Mietverhältnis
aus
wichtigem
Grund
außerordentlich
fristlos
kündigen.
Ein
wichtiger
Grund
liegt
vor,
wenn
dem
Kündigenden
unter
Berücksichtigung
aller
Umstände
des
Einzelfalls,
insbesondere
eines
Verschuldens
der
Vertragsparteien,
und
unter
Abwägung
der
beiderseitigen
Interessen
die
Fortsetzung
des
Mietverhältnisses
bis
zum
Ablauf
der
Kündigungsfrist
oder
bis
zur
sonstigen
Beendigung
des
Mietverhältnisses
nicht
zugemutet
werden kann.
*** - § 626 Abs. 1 BGB
Das
Dienstverhältnis
kann
von
jedem
Vertragsteil
aus
wichtigem
Grund
ohne
Einhaltung
einer
Kündigungsfrist
gekündigt
werden,
wenn
Tatsachen
vorliegen,
auf
Grund
derer
dem
Kündigenden
unter
Berücksichtigung
aller
Umstände
des
Einzelfalls
und
unter
Abwägung
der
Interessen
beider
Vertragsteile
die
Fortsetzung
des
Dienstverhältnisses
bis
zum
Ablauf
der
Kündigungsfrist
oder
bis
zu
der
vereinbarten
Beendigung
des
Dienstverhältnisses
nicht
zugemutet werden kann.
**** - § 46 Abs. 8 TKG
Der
Anbieter
von
öffentlich
zugänglichen
Telekommunikationsdiensten,
der
mit
einem
Verbraucher
einen
Vertrag
über
öffentlich
zugängliche
Telekommunikationsdienste
geschlossen
hat,
ist
verpflichtet,
wenn
der
Verbraucher
seinen
Wohnsitz
wechselt,
die
vertraglich
geschuldete
Leistung
an
dem
neuen
Wohnsitz
des
Verbrauchers
ohne
Änderung
der
vereinbarten
Vertragslaufzeit
und
der
sonstigen
Vertragsinhalte
zu
erbringen,
soweit
diese
dort
angeboten
wird.
Der
Anbieter
kann
ein
angemessenes
Entgelt
für
den
durch
den
Umzug
entstandenen
Aufwand
verlangen,
das
jedoch
nicht
höher
sein
darf
als
das
für
die
Schaltung
eines
Neuanschlusses
vorgesehene
Entgelt.
Wird
die
Leistung
am
neuen
Wohnsitz
nicht
angeboten,
ist
der
Verbraucher
zur
Kündigung
des
Vertrags
unter
Einhaltung
einer
Kündigungsfrist
von
drei
Monaten
zum
Ende
eines
Kalendermonats berechtigt [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
Alle guten Dinge sind 3!
Seit
nunmehr
3
Jahren
hat
die
Kanzlei
Dreischhoff
Ihren
Sitz
an
der
B235
in
Henrichenburg.
Wir
sagen
DANKE
an
alle
Nachbarn,
welche
uns
so
gut
aufgenommen
haben
und
an
die
Mandanten,
die
uns
aus
Henrichenburg
oder
-
auch
dank
der
zentralen
Lage
-
häufig
auch
aus
Datteln, Waltrop und Castrop-Rauxel besuchen.
Dank
Ihnen
war
es
uns
möglich,
die
Kanzlei
auszubauen
und
somit
mehr
Arbeitsplätze
in
Henrichenburg zu schaffen.
Auf die nächsten Jahre...
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Rechtsanwalt Manuel Dreischhoff